Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, Ihnen die Jahresabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Dabei ist das Datum, an dem Sie die Nebenkostenabrechnung erhalten entscheidend. Sollte dieser Stichtag verpasst werden, sind Ansprüche auf möglich Nachzahlungen seitens des Vermieters vergolten.
Forderungen auf Nachzahlungen sind jedoch, unabhängig von der Frist, gültig wenn der Vermieter abhängig von einer anderen Rechnungsstelle war, etwa, wenn der Stromanbieter erst nach Verstreichen der Zwölfmonatsfrist die Stromkosten in Rechnung stellt.